Mitteilungspflicht:
Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich zu verständigen.
Im Falle fernmündlicher Entschuldigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von 2 Tagen nachzureichen.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben von Schülerinnen und Schülern muss die Schule sofort nach Unterrichtsbeginn die Erziehungsberechtigten davon in Kenntnis setzen und darauf hinweisen, dass sie für weitere Maßnahmen verantwortlich sind.
Ist eine Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten nicht möglich, so muss die Schule entscheiden, ob und wann es gerechtfertigt ist, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu verständigen.
Bescheinigungen und Atteste sind erforderlich - bei mehr als 3 Tagen: Mitteilung über die Krankheitsdauer bei Wiederbesuch der Schule, - bei mehr als 10 Tagen: ärztliches Zeugnis kann von der Schule verlangt werden, - bei auffälliger Häufung krankheitsbedingter Schulversäumnisse oder wenn Zweifel an der Erkrankung bestehen: ärztliches oder schulärztliches Zeugnis kann von der Schulleitung verlangt werden.
Zweifel sind vor allem dann angebracht, wenn Erkrankungen an Freitagen, Montagen und vor Ferienbeginn auftreten.
Übertragbare Krankheiten in der Wohngemeinschaft des Schülers gelten als zwingende Gründe des Fernbleibens.